2025
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Liebe Patienten, ab Herbst 2025 ist in unserer Praxis eine Impfung gegen RSV (Respiratorisches Synzytial Virus) mit dem Impfstoff ABRYSVO möglich. RSV löst schwere Infektionen der unteren Atemwege aus.
Personen ≥ 75 Jahre bzw. ≥60 Jahre mit bestimmten Grunderkrankungen haben ein erhöhtes Risiko, schwer an RSV-bedingten Atemwegsinfekten zu erkranken und dadurch bedingt hospitalisiert/intensivmedizinisch behandelt zu werden oder zu versterben. Eine RSV-Impfung kann dies verhindern und soll diese Personengruppe schützen. Darüber hinaus sollen in Einrichtungen der Pflege RSV-bedingte Ausbrüche und deren Folgen verhindert werden.
Einmalige Impfung bei Patienten >75. Lebensjahr
Einmalige Impung bei Patienten > 60. Lebensjahr mit schwerer Erkrankung
Möglichst im September/Anfang Oktober, um bereits in der darauffolgenden RSV-Saison (Oktober/März) einen bestmöglichen Schutz zu haben
Bitte wenden Sie sich bei Fragen und ggf. wegen einer Terminvereinbarung an uns.
Ihr Praxisteam Dr. Petri -
Anmeldungen für unsere Vormittagssprechstunden sind nur bis 11:00 Uhr möglich. Notfälle sind davon ausgenommen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Dr. Ulrike Petri -
Wir bieten COVID-19 Grundimmunisierungen und Auffrischimpfungen an. Bitte melden Sie sich wegen einer Terminvereinbarung bei uns.
Für die COVID-19-Schutzimpfungen stehen in unserer Praxis die mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer (Comirnaty®) zur Verfügung.Für Auffrischimpfungen werden Omikron- adaptierte mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer verwendet.
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Weitere Informationen zum Coronavirus:
Zuständiges Gesundheitsamt für Kloster Lehnin
Interview des RND mit Dr. Ulrike Petri zum Thema COVID-19-Schutzimpfung vom 31.03.2021.
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Gern stellen wir Ihnen ein Impfzertifikat aus. Bitte sprechen Sie uns deshalb an.
Bitte drucken Sie sich vor einer geplanten COVID-19 Impfung in unserer Praxis die entsprechende ✍ Anamnese & Einwilligungserklärung aus und bringen diese ausgefüllt zum Impftermin mit.
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Liebe Patienten,
auf Ihren Wunsch hin können wir Ihre Notfalldaten auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) speichern.
Mit einem Notfalldatensatz sollen Ärzte und medizinisches Personal im Notfall schnellen Zugriff auf relevante medizinische Informationen erhalten.
Der Notfalldatensatz enthält folgende Angaben:
→ Diagnosen
→ Medikamente
→ Allergien
→ Unverträglichkeiten
→ wichtige Kontaktdaten
→ besondere Hinweise
Für Patienten ist der Notfalldatensatz freiwillig.
Anspruch auf einen Notfalldatensatz haben Patienten mit Vorerkrankungen oder Allergien, von denen Ärzte und medizinisches Personal in einem Notfall wissen sollten.
Dies ist der Fall bei Personen mit mehreren Diagnosen, Medikamenten und weiteren Besonderheiten sowie bei Schwangeren. -
Ärzte können ihre Patienten per Videosprechstunde krankschreiben:
• bis zu 3 Tage: unbekannte Patienten
• bis zu 7 Tage: bekannte Patienten
Voraussetzung ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt.
Als Standard für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin die unmittelbare persönliche ärztliche Untersuchung.
Patienten haben keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Videosprechstunde ausgestellt wird. Die Entscheidung liegt bei den Ärzten. -
Der Impfstoff Shingrix® ist seit Mai 2018 in Deutschland verfügbar.
Die Impfung ist zugelassen zur Vorbeugung von Herpes zoster und postherpetischer Neuralgie (Nervenschmerzen) bei Erwachsenen ab 60 Jahren bzw. ab 50 Jahren bei bestimmten Vorerkrankungen.
Wir führen diese Impfung in unserer Praxis durch. -
Am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft getreten.
Mit einer Impfpflicht gegen Masern soll die Impfquote erhöht und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreicht werden. Die Impfpflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann und dies mit einem ärztlichen Attest nachweist, ist von der Impfpflicht befreit.________________________________
Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt für:
→ Kinder in Kitas und Schulen
→ Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen
→ Tagesmütter
→ Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften
→ Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen________________________________
Die STIKO (Ständige Impfkomission) empfiehlt aktuell allen nach 1970 geborenen Erwachsenen in folgenden Fällen eine einmalige Impfung gegen Masern:
→ wenn sie bisher nicht gegen Masern geimpft sind
→ wenn sie in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
→ wenn der Impfstatus gegen Masern unklar ist
Liegt eine berufliche Indikation zur Impfung gegen Masern vor, empfiehlt die STIKO seit Januar 2020 eine insgesamt zweimalige Impfung.
Seit dem 15.Mai übernehmen die Krankenkassen bei Praxispersonal und anderen Berufsgruppen die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern.
Zur Impfung soll vorzugsweise ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR) verwendet werden.
In Deutschland gibt es zurzeit keinen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff (Einzelimpfstoff)________________________________
Impfung bei Frauen mit Kinderwunsch
Frauen sollten vor einer Schwangerschaft über einen Schutz vor Masern verfügen, da eine Infektion mit Masern während der Schwangerschaft die Gefahr einer Früh- oder Fehlgeburt erhöht. Und Frauen, die gegen Masern immun sind, schützen automatisch auch ihr Kind in den ersten Lebensmonaten, in denen es noch nicht geimpft werden kann (Nestschutz). Bestenfalls erfolgt eine noch fehlende Impfung mindestens drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Das gilt auch für Frauen, die bereits einmal gegen Masern geimpft wurden. Während der Schwangerschaft ist die Impfung nicht mehr möglich (Lebendimpfstoff)